Entwurf CannG. Weitreichende Einnahmeverbote für medizinisches Cannabis per Vaporizer geplant

Ja, sofern der Patient ein Präparat zur Inhalation verwendet. Sprich Tropfen und Mudsprays wie SativeX oder CannaXan gelten nicht:

§ 24
Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum
§ 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu
medizinischen Zwecken mittels Inhalation.

Allerdings beruht die Bubatzkarte auf der 100m Regel, wohingegen im Gesetz nun die Sichtweite festgeschrieben wurde, oder?

Genau. Dazu kommt noch, dass es bei manchen Einrichtungen Sichtweite zum Eingang ist, was die Sache zum Glück noch etwas einschränkt.

Danke für die Zusatzinfo. Ich denke, mit der Bubatzkarte ist man auf der sicher(er)en Seite.

Mal noch 'ne spitzfindige Frage:
Was, wenn sich kein Cannabis im Vaporizer befindet. Andere Kräuter sind da gut geeignet. Was, wenn der Vaporizer kalt und/oder gar leer ist? Darf ich dann daran ziehen?
Die Fragestellung bitte auch synonym zur gedrehten Tüte sehen, die zwar optisch den Anschein erweckt, aber nicht zwangsweise Cannabis enthalten muss.
In mir keimt nämlich langsam der Gedanke, dass es nicht um den Konsum eines bestimmten Produktes geht, sondern um die Art und Weise des Konsums. Welches Kindergartenkind kann denn eine Zigarette von einer mit Cannabis gestopfte Kingsize Zigarette mit Filter unterscheiden? Oder umgekehrt, einen „echten“ Joint von einem, der nur das Gras vom letzten Rasenschnitt enthält?
Und wie sieht es mit Edibles aus? Was unterscheidet äußerlich einen Brownie von einem Canna-Brownie?

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KEINE EINSCHRÄNKUNGEN FÜR PATIENT:INNEN!

Hallo

Meinem Verständnis nach zählen die befürchteten Einschränkungen nicht für Patient:innen.
Medizinisches Cannabis ist laut §1 8. a) im CanG explizit NICHT mit dem Begriff ‚Cannabis‘ gemeint:

§1 Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind

  1. Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden
    Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten
    Stoffe mit Ausnahme von

a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne
von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes

Liebe Grüße

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*edit: ich habe eine Zusammenfassung in dem Post „Keine Einschränkungen für Patient:innen“ gedropped.

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Danke für’s Aufdröseln. Sehe ich genauso und bin genauso verwirrt.
Ich habe mal einen Brief an die SPD Bayern geschickt, mit der Bitte, die Abstandsflächen farbig auf dem Boden markieren zu lassen. Bei den Bußgeldern in Bayern kann man diesen Service eigentlich verlangen. Das ist ja wie ein Bußgeld für „Parken außerhalb der markierten Flächen“, ohne dass überhaupt was markiert wäre.

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§24 MedCanG ist leider ein Unding. Konkret heißt das doch, keine legale Einnahme in der Fußgängerzone und anderen Verbotszonen wie, im Freibad, auf Volksfesten, in Vergnügungsparks, auf Spielplätzen als betreuendes Elternteil, etc etc Vermutlich auch nicht auf Bahnhöfen, in Flughäfen, usw.

Man hätte generell, auch für Freizeitkonsumenten, wenigsten einfach eine Gleichbehandlung mit Tabak machen können, für Patienten ist die jetzige Regelung einfach schlecht.

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Willkommen im Club AshySlashy :wave:
Schön, dass dein erster Beitrag bei mir gelandet ist.

Danke. Mir wärs lieber das Thema müsste es nicht geben. Kann jemand einschätzen ob man gegen den Artikel klagen könnte?

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Wo erkennst du diese Benachteiligung?
Ich finde solche Hinweise eben nicht im Gesetzestext. Weder im KCanG noch im MCanG.

Medizinisches Cannabis ist vom Begriff her nicht als ‚Cannabis’ definiert und kann somit mit den Einschränkungen nicht gemeint sein.

Ich habe meine Erkenntnisse in diesem verlinkten Post aufgedröselt:

Patientinnen und Patienten durften schon vor der Entkriminalisierung zB in Bahnhöfen inhalieren, bzw überall dort wo geraucht werden darf.

Meines Erachtens sind die Umstände für Patient:innen und Konsument:innen EINFACH NUR BESSER geworden.
Klar gibt es einiges zu bemängeln, aber die Zeit der Prohibition ist vorbei und daran sollten wir uns schleunigst gewöhnen.

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@holziffb

Gehüpft wie gesprungen - es wird in Paragraf 24 von inhaliertem medizinischen Cannabis gesprochen.

Kein Plan was du mit den Brownies vorhast.

Mit Brownies (oder mit/in was auch immer Cannabis verbacken wurde) meine ich, dass deren Verzehr in den Verbotszonen ebenfalls nicht erlaubt ist.
Jetzt soll mir bitte mal jemand erklären, woran man „innerhalb der Sichtweite“ der zu schützenden Einrichtung erkennen kann, dass ich einen Brownie mit Cannabis genieße.
Oder bricht im Umkreis jeder Schule jetzt Panik aus wenn jemand einen selbstgebackenen Brownie, Muffin, Keks, Rüblikuchrn (und was sonst noch geeignet ist) verzehrt?

Das ist ein sehr spezifisches Worst Case Szenario.

Bei deinem Beispiel scheint es mir unumgehbar zu sein, DASS man in einem speziellen Einzelfall, als Patient:in oder Konsument:in verknackt werden kann.

Aber auch hier gibt es dank dem CanG positive Veränderungen:
Falls es eine Strafe gibt, wird es nur ein Bußgeld sein.

(Du wirst nicht überwacht.
Deine Wohnung wird nicht durchsucht.
Du behälst deinen Führerschein vermutlich.
und und und
vieles vieles mehr
…)

Ja, mag nach Worst-Case-Szenario klingen, in Bayern während eines Straßenfestes aber sehr wahrscheinlich. Und das angedrohte Bußgeld beliefe sich dann auch „nur“ auf 500,-€!!! Sicherheitshalber geht dann noch ein Hinweis an die Führerscheinstelle. Mit einem guten Anwalt und dem nötigen Kleingeld, kann man vielleicht das Schlimmste verhindern, aber es kostet definitiv Geld und zusätzlich Nerven.
Vmtl. wird ein siegreicher Einzelfall auch nicht viel bewirken und des Ministerpräsidenten Schergen werden weiter gegen Cannabis-Konsumenten vorgehen. Ich hoffe nur, dass alle, die auf medizinisches Cannabis angewiesen sind oder gerne mal einen [Joint] durchziehen wollen kapiert haben, welche Partei(en) man in Bayern besser nicht mehr wählen sollte :wink:
Gerne würde ich „Republikflucht“ begehen und aus Bayern wegziehen, ist mit 3 Schülern/Student:innen im Haushalt leider keine sehr realistische Option.

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Mit ‚Worst Case Szenario‘ meinte ich, dass vermutlich kaum jemand mitbekommen wird, wenn du dir nen HaschBrownie reinziehst, ausser du erzählst es jedem und dann kommt es - wie auch immer - auch noch zu eine Polizeieinsatz, nach welchem du dann schlimmsten Falls ein Bußgeld zahlen musst.

Ist das Gesetz in Kraft? Oder doch nur ein Entwurf?

Das Gesetz ist seit 1.4. in Kraft. Darin ist geregelt, dass die Bußgeldkataloge Ländersache sind.
Patientinnen und Patienten betrifft ja vieles eh nicht, genauso wie Stecklinge und alles, was nicht mit dem Begriff ‚Cannabis‘ im KCanG definiert ist.

Ob ein Katalog schon gilt, weiß ich nicht.

Auf jeden Fall könnte man mancherorts denken, dass Cannabis neuerdings verboten wäre.

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Es geht um den § 1 Abs. 8 a
Des is also schon gültig,oder?
Ich will meinen Führerschein wieder, da bin ich auf der Suche nach solchen § en, des wird noch ein Kampf werden aber ich lebe auf dem Lande und da ist es wichtig einen Führerschein zu haben.

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Ja, seit dem 1.4.2024