Hallo liebe Mitpatienten,
im Entwurf für ein (Cannabisgesetz (CanG)) aka Säule I aka Entkriminalisierung findet sich folgender Paragraph auf Seite 53, der leider weitereichende Konsequenzen zu haben scheint:
„§ 24
Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum
§ 5 Absatz 2 des Cannabisanbaugesetzes gilt entsprechend, wenn Cannabis zu medizinischen Zwecken im öffentlichen Raum mittels Inhalation angewendet wird.“
Es soll die medizinische Inhalation also der Inhalation im Freizeitkonsum gleichgestellt werden. Was steht denn nun in § 5 Absatz 2?:
"(2) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. Der öffentliche Konsum von Cannabis
ist verboten
- in und in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen,
Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie auf und
in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Kinderspielplätzen, - in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie
- innerhalb des befriedeten Besitztums und in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum
Eingangsbereich von Anbauvereinigungen."
Es soll uns Patienten also nahezu in jeder Stadt verboten werden, unsere Medizin(!) einbzunehmen. Wer nachsehen möchte, wie die Situation in der eigenen Stadt ist, dann dafür die Bubatzkarte nutzen, innerhalb der roten Kreise bleibt uns Patienten die Einnahme per Vaporizer versagt:
Im folgenden beispielhaft die Situation für Koblenz, die Kreise sind aber noch unvollständig, da die Anbauvereinigungen noch fehlen und nicht alle Einrichtungen nach Punkt 1. verzeichnet sind:
Was blüht uns Patienten den nun, wenn wir öffentlich unsere Medizin einnehmen und nicht wissen, dass sich in 200 Metern Entfernung ein Spielplatz oder eine Anbauvereinigung befindet?
Seite 32:
"§ 38
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Cannabis konsumiert,"
Seite 34:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7,
9, 10 12, 14 bis 17 und 19 bis 24 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend(!) Euro und in
den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet
werden.“
Letztendlich bedeutet das, dass Patienten, die Blüten vaporisieren, zukünftig nicht nur bei der Kostenübernahme schlechter gestellt, sondern sogar mit einem Bein im finanziellen Ruin stehen sollen.
Was sagt die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin dazu?
In ihrer Stellungnahme zum CannG schreibt die ACM:
„§ 5 (Konsumverbot)
Es muss sichergestellt sein, dass Personen, die Cannabis aus medizinischen Gründen benötigen, weiterhin auch außerhalb ihrer Wohnung im öffentlichen Raum ihr Medikament einnehmen dürfen.
Selbstverständlich müssen Patient:innen ihr Medikament zu Hause auch einnehmen dürfen, wenn Kinder im Haushalt leben.“
Am 16. August wird die nächste Version des Entwurfs im Kabinett beraten. Lasst uns wachsam bleiben und hoffen, dass dieser Passus gestrichen wird.