Keine Einschränkungen für Patient:innen

Hallo

Meinem Verständnis nach zählen die befürchteten Einschränkungen nicht für Patient:innen.
Medizinisches Cannabis ist laut §1 8. a) im CanG explizit NICHT mit dem Begriff ‚Cannabis‘ gemeint:

§1 Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind

  1. Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden
    Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten
    Stoffe mit Ausnahme von

a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne
von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes

Liebe Grüße

1 „Gefällt mir“

Oha!

Ich habe mich getäuscht! Da steht es doch noch:

§ 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu
medizinischen Zwecken mittels Inhalation.

Ich kann den vorherigen Post nicht löschen oder bearbeiten.

Hallo.

Ehrlich gesagt bin ich stark verunsichert von der Paragraphen§§Akrobatik, die mal wieder von Patientinnen und Patienten abverlangt wird.
Über Hins und Hers komm ich immer auf den Punkt, dass nach CanG § 1 Abs. 8 a ‚Medizinisches Cannabis‘ nicht dem Begriff ‚Cannabis‘ entspricht
und so von den Einschränkungen nicht betroffen sein kann.

Ich drösel meinen Pfusch hier einmal etwas kleinkarierter auf:

"


CanG:

§1 Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind

    8. Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden
    Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten
    Stoffe mit Ausnahme von

a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne
von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes


(MedCanG:

§ 2

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

  1. Cannabis zu medizinischen Zwecken: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) erfolgt, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe;

  2. Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken: Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Nummer 1 mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, das abgesonderte Harz der Cannabispflanze aus einem erlaubten Anbau nach § 4 mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, folgende Tetrahydrocannabinole und ihre stereochemischen Varianten

    a)
    Delta-6a(10a)-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,

    b)
    Delta-6a-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,

    c)
    Delta-7-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,

    d)
    Delta-8-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,

    e)
    Delta-10-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,

    f)
    Delta-9(11)-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,

    sowie die Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung;
    )



MedCanG:

§ 24 Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum

  § 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation.


CanG:

§ 5

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

  1. in Schulen und in deren Sichtweite,

  2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,

  3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,

  4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,

  5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und

  6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.


(-> CanG §1 Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist (…) 8. Cannabis: (…) mit Ausnahme von a) Cannabis zu medizinischen Zwecken (…))


"


Ab hier beisst sich doch die Katze in den Schwanz - und ich zerbreche mir den Kopf.

Man kann die beiden Paragraphen drehen und wenden, wie man möchte.

„MedCanG § 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation.“

und

„CanG §1 Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist (…) 8. Cannabis: (…) mit Ausnahme von a) Cannabis zu medizinischen Zwecken (…)“

(Der öffentliche Konsum von Cannabis ist (ggf.) verboten. Im Sinne dieses Gesetzes ist (alles) ‚Cannabis‘ mit Ausnahme von ‚Cannabis zu medizinischen Zwecken‘.)

Der öffentliche Konsum von ‚Cannabis‘ (also) mit Ausnahme von ‚Cannabis zu medizinischen Zwecken‘ ist (ggf.) verboten.

CanG § 5 Abs.2 erwähnt eindeutig ‚Cannabis‘ wo in der Begriffsbestimmung unter CanG § 1 'Cannabis zu medizinischen Zwecken’ ausdrücklich als Ausnahme betont wird.
‚Der öffentliche Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation‘ schließt 'den öffentlichen Konsum von Cannabis’ also aus gegebener Logik aus,
da 'Medizinisches Cannabis’ faktisch kein (Konsum-)‚Cannabis‘ ist und somit nicht unter ein Konsumverbot nach CanG § 5 Abs.2 fallen kann.

Der öffentliche Konsum von ‚Cannabis‘ (also) mit Ausnahme von 'Cannabis zu medizinischen Zwecken’ ist (ggf.) verboten.

=

Der öffentliche Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecke ist nicht verboten.

:exploding_head: Ich freue mich über eine Antwort auf den ganzen Käse :cheese: