Was könnte das bedeuten? Gibt es hinter den Kulissen doch stärkeren Widerstand, oder sind sie einfach überarbeitet?
Ist es im Zusammenhang mit der Entkriminalisierung und auch dem BSG Urteil zu sehen? Ich kann leider keine Informationen finden. L.G.
Die Hausärztin meinte auch, die neue Regelung so sie durchkomme, gelte dann „nur“ für Neupatienten? Dann hätte mein Partner (er ist Patient, ich nicht) nochmal Glück.
Aber die Frage mit den Blüten, die zugunsten von Fertigpräparaten verdrängt werden sollen, ist ebenso entscheidend.
Es ist zum Glück nicht so schlimm gekommen, wie erwartet. Es gibt keine Verschärfungen beim Genehmigungsvorbehalt oder bei der Facharztpflicht, lediglich ein etwas erhöhter Dokumentationsaufwand und Veränderungen im palliativen Bereich. Hier die Pressemitteilung zur Entscheidung:
Nur die Erstverordnung von Cannabis sowie ein grundlegender Therapiewechsel bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkassen. Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form bedürfen keiner erneuten Genehmigung. Sofern eine Genehmigung für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt worden ist, gilt diese auch weiterhin.
Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden.
Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung.
Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabistherapie bereits während einer stationären Behandlung besteht zwar eine Genehmigungspflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt hier aber nur drei Tage.
Es gibt keinen Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis, das heißt alle Ärztinnen und Ärzte sind verordnungsbefugt. Dies ist vor allem für die Versorgung von Patientinnen und Patienten in der AAPV und der SAPV von erheblicher Bedeutung, weil hier Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner große Teile der Patientenversorgung sicherstellen.
Ich habe eines nicht ganz verstanden. Unsere Ärztin meinte, es gehe bei der Entscheidung um Cannabisverschreibung, egal ob auf Kassen- oder Privatrezept. Vielleicht meinte sie den Punkt Hausarzt ja/nein.
Hier steht jedoch etwas von „GKV-Leistung“.
Oder geht es damit nur um die Frage, ob, wenn Du gesetzlich versichert bist und zu Deiner Hausärztin gehst, sie Dir weiterhin ein Privatrezept ausstellen darf?
Wenn nicht, dann geht es doch um die Finanzierung des Medikaments. Und hierzu lese ich:
„3. Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden.“
Genehmigung=Kostenübernahme? Wird das die hohe Ablehnungsquote von Kostenübernahmeanträgen von Cannabispatienten senken?
Und wie hängt das mit dem Urteil des Bundessozialgerichts zusammen, das doch letztes Jahr die Kriterien für eine KÜ präzisiert hat?
Denn mein Freund hat keine KÜ. Es wäre unglaublich wichtig für uns zu erfahren, ob die Chancen nun gestiegen sind…
Die Hausärztin darf Privatrezepte ausstellen, dafür ist der G-BA ohnehin nicht zuständig, Grüße an die Ärztin.
Die PM wurde noch vor dem Beschluss veröffentlicht. Guck gern mal nach dem aktuellen Beitrag dazu, der hier an anderer Stelle zu finden ist, da steht alles wichtige drin.
Die bisherige gesetzliche Regelung wird dadurch nur nochmal bestätigt:
„Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.“ § 31 Absatz 6 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V)
Die Entscheidungsgewalt sitzt hier ja v.a. beim MDK, auf dessen Entscheidung sich die Kassen im Regelfall berufen.