PETITION: Bundestag und Bundesrat haben die Therapieoptionen mit medizinischem Cannabis für Kassenpatienten massiv eingeschränkt

„Skandalöse Entscheidung zu GKV & Cannabis“

Bundestag und Bundesrat haben die Therapieoptionen mit medizinischem Cannabis für Kassenpatienten massiv eingeschränkt.
Neben dem grundsätzlichen Wegfall der Erstattungsfähigkeit von medizinischen Cannabisblüten wurden durch eine kurzfristige
Verschärfung auch sämtliche Rezepturarzneimittel für die Erstattung in den ersten sechs Monaten der Behandlung ausgeschlossen.

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:skull_and_crossbones: Mitzeichnungsfrist 06.08.2026 :skull_and_crossbones:

https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/\_2026/\_04/\_19/Petition_198731.nc.html

Weiterhin Verfügbarkeit von medizinischem Cannabis (Blüten) als erstattungsfähige Leistung der GKV vom 19.04.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung gefordert, die gewährleistet, dass medizinisches Cannabis in Form von Blüten weiterhin als erstattungsfähige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung verfügbar bleibt, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt und keine gleichwertige therapeutische Alternative besteht.

Begründung

Medizinisches Cannabis ist für viele Patientinnen und Patienten ein unverzichtbarer Bestandteil ihrer Therapie, insbesondere bei chronischen Schmerzen, neurologischen Erkrankungen oder schweren Begleiterkrankungen. Die Möglichkeit, Cannabisblüten ärztlich verordnet und durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet zu erhalten, stellt für viele Betroffene die einzige wirksame oder verträgliche Behandlungsoption dar.

Eine Einschränkung oder der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Cannabisblüten würde die Versorgungssituation erheblich verschlechtern. Viele Patientinnen und Patienten wären gezwungen, auf weniger wirksame oder stärker nebenwirkungsbehaftete Medikamente auszuweichen. Dies kann zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer geringeren Lebensqualität und im schlimmsten Fall zu Folgekosten für das Gesundheitssystem führen.

Cannabisblüten bieten gegenüber standardisierten Extrakten in bestimmten Fällen therapeutische Vorteile, etwa durch individuell steuerbare Dosierung oder ein breiteres Wirkspektrum. Die Therapieentscheidung sollte daher weiterhin im ärztlichen Ermessen liegen und sich am individuellen Bedarf der Patientinnen und Patienten orientieren.

Zudem würde eine Einschränkung der Kostenübernahme soziale Ungleichheiten verschärfen, da sich viele Betroffene die Therapie privat nicht leisten können. Der Zugang zu einer notwendigen medizinischen Behandlung darf jedoch nicht vom Einkommen abhängen.

Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, die bestehende Regelung zur Erstattungsfähigkeit beizubehalten und die patientenorientierte Versorgung mit medizinischem Cannabis sicherzustellen.

Weitere Infos:

Drucksache 411/26

10.07.26 Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages

(Stand 14.7.2026: noch nicht unterzeichnet)

Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

[…]
c) Die Absätze 6 und 7 werden durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6)„ Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit
Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit
den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

  1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
    a) nicht zur Verfügung steht oder
    b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des
    behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und un-
    ter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwen-
    dung kommen kann und
  2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krank-
    heitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
    Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarznei-
    mittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Die Leistung bedarf bei der
    ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen
    abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, es sei denn die Leistung wird von einer oder einem
    vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 9 bestimmten Fachärztin oder Facharzt verordnet. Die
    Genehmigung ist vor Beginn der Leistung zu erteilen. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über
    den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern
    eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abwei-
    chend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach
    Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellung-
    nahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung. Verordnet die Vertragsärztin oder der
    Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren
    Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Kranken-
    hausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 3 abweichend von Satz 5 innerhalb
    von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verord-
    nung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung
    eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen Extrakten in stan-
    dardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 3. Der Gemeinsame
    Bundesausschuss regelt das Nähere zur Leistungsgewährung sowie zu einzelnen Facharztgruppen, bei
    denen der Genehmigungsvorbehalt nach Satz 3 entfällt, und zu deren erforderlichen ärztlichen Qualifi-
    kationen in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6.“
    […]